Die in dem Korps der Holzheimer Schützenlust zusammengeschlossenen Züge geben sich diese Satzungen in dem Bewusstsein der Liebe zur Heimat und zu unserem heimatlichen Fest.
§ 1 Name
Das Korps führt den Namen " Gesellschaft Schützenlust, gegr. 1900 Holzheim ".
Der Gründerzug ist der Hauptmannszug.
§ 2 Zweck
Das Korps der "Gesellschaft Schützenlust, gegr. 1900 Holzheim" ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Es will mit seinen Zügen durch Kameradschaft, Disziplin und Treue zu der überlieferten Tradition ein echtes Mitglied des Bürger- Schützenverein Holzheim von 1836 e.V. sein und durch aktive Teilnahme seiner Schützen zur Gestaltung und Durchführung des jährlichen Holzheimer Bürgerschützenfestes nach besten Kräften beitragen.
Das Korps wird das Gedenken an die alte Gesellschaft "Schützenlust" wachhalten und den Geist rheinischer Schützenfröhlichkeit übernehmen, pflegen und fördern.
§ 3 Sitz
Der Sitz des Korps ist Neuss-Holzheim
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Korps bestehen aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder
Zu aktiven Mitgliedern werden alle Züge, die durch Ballotage des Vorstandes in das Korps aufgenommen werden.
Mit der Mitgliedschaft des Zuges werden auch die einzelnen Zugmitglieder unmittelbares Mitglied des Korps.
Über die Aufnahme eines Zuges bestimmt der Vorstand.
Passives Mitglied kann jede achtbare Person werden. Über den Erwerb der passiven Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Korpsversammlung gewählt.
Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Zuges oder auch eines einzelnen Mitgliedes beschliessen oder durch die Korpsversammlung zur Abstimmung stellen.
§ 5 Beitrag
Beiträge werden von den einzelnen aktiven Mitgliedern eines jeden Zuges und von passiven Mitgliedern erhoben. Die Höhe der Beiträge für aktive und passive Mitglieder wird von der Korpsversammlung mit Stimmmehrheit beschlossen.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 6 Organe
Die Organe des Korps sind:
a) Vorstand
b) Korpsführung
c) die Korpsversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem 1. Vorsizenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Kassierer
- Dem Jugendbeauftragten
- und bis zu zwei Beisitzern
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Zudem aus der Korpsführung, bestehend aus:
- Dem Major
- Dem Hauptmann
- Dem Adjutanten
- Dem Korpsfeldwebel
Die einzelnen Vorstandsmitglieder und der Major werden von der Korpsversammlung alle 4 Jahre neu gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und des Majors ist zulässig.
Personalunion aus Vorstandsposten und Korpsführung ist zulässig.
Die beiden Vorsitzenden sowie der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer vertreten den Verein jeweils allein.
Stellvertreter des Majors ist der Hauptmann, dieser wird vom Gründungszug der "Gesellschaft Schützenlust, gegr. 1900 Holzheim", siehe hierzu § 1, gewählt.
Der Major als Korpschef bestimmt seinen Adjutanten und den Korpsfeldwebel.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Korps und vertritt das Korps gegenüber Dritten. Er beruft die Korpsversammlung ein und setzt ihre Tagesordnungen fest.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Der Major und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter erlassen die für die Vorbereitung und die Gestaltung des Schützenfestes erforderlichen Anordnungen nach vorheriger Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 9 Korpsversammlung
In jedem Geschäftsjahr soll wenigstens eine Korpsversammlung abgehalten werden. Der Vorstand muss die Züge schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu der Korpsversammlung einladen. Anträge zur Abstimmung aus den Zügen müssen mindestens 6 Wochen vor der Korpsversammlung in Schriftform beim Vorstand eingereicht werden.
Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Die einzelnen Züge als solches haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen, Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß §4 und Auflösung gemäß §10 bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Korpsversammlung beschließt über Satzungsänderungen.
Sie wählt ferner den Vorstand gemäß §7 dieser Satzung und beschließt über dessen Entlastung. Die Korpsversammlung wählt ferner jährlich zwei Kassenprüfer, die der Versammlung über die Kassenführung zu berichten haben. Sie beschließt über eine Auflösung des Korps gemäß §10.
Sie kann Anregungen für die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung und die Ausgestaltung der gesellschaftlichen Veranstaltungen geben.
§ 10 Auflösung
Bei einer Auflösung der "Gesellschaft Schützenlust, gegr. 1900 Holzheim", die mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, wird über das vorhandene Barvermögen ebenfalls abgestimmt.
Fahnen und sonstige Sachwerte werden dem Bürger- Schützenverein Holzheim von 1836 e.V. übergeben. Das hierüber anzufertigende Protokoll ist zweifach auszustellen und dem Präsidenten des Bürger- Schützenverein Holzheim von 1836 e.V. auszuhändigen.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Neuss am Rhein.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.
Neuss-Holzheim, den 22. November 2024